AGB

I. Geltungsbereich

  1. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form.

II. Gegenleistung

  1. Verbindliche Preisangebote werden nur bei Einsicht in die Originalvorlagen und deren verbindlichen Maße abgegeben und zwar in Euro ausschließlich der MwSt. Schriftliche Preisangebote gelten höchstens für die Dauer von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum und erlangen Verbindlichkeit durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (Autorenkorrekturen) werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Digitalproofs, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Digitalproofs, Probesatz, Retuschen, 3D-Renderings, fotografische Aufnahmen, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn kein Auftrag zur Herstellung von Reproduktionen erteilt wird. Die Bestimmung des Abschnitts IX gelten entsprechend.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten. Beträge für Einzelaufträge oder Abrufe bis zu EUR 50,– sind rein netto zahlbar. Solche Beträge werden per Nachnahme eingezogen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skonto-Gewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Rechnung (Nettopreis zuzügl. Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abganges der Digitalproofs, der Ware oder der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgestellt. Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum.
  2. Bei Aufträgen, die eine Auftragssumme von EUR 10.000,– übersteigen, werden entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischensummen abgerechnet. Bei Zwischenrechnungen wird ein Skontoabzug gewährt, wenn für die Hauptrechnung Barzahlung innerhalb der in Absatz II genannten Fristen erfolgt.
  3. Im Außendienst tätige Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zum Zahlungsempfang berechtigt.
  4. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser alle für den Auftragnehmer damit verbundenen Kosten zu tragen.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI, 3., nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung geleistet hat. Die Vorlagen werden in solchen Fällen vom Auftragnehmer bis zur vollständigen Regulierung des Rechnungsbetrages einbehalten.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Wünscht der Auftraggeber eine vom üblichen Bahn- oder Postweg abweichende Versandart, muss er hierfür besondere Anweisung erteilen. Zusätzliche Transportkosten bzw. Versicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Für die Dauer der Prüfung von Reprovorlagen, Digitalproofs, Retuschen, 3D-Renderings, Zeichnungen, Stanzkonturen, Einteilungsbogen, Fertigungsmustern und allen anderen damit verbundenen Prüfungen durch den Auftraggeber wird die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eingangs seiner Stellungnahme beim Auftragnehmer. Verlangt der Auftraggeber nach Ausfertigung der Auftragsbestätigung Änderungen, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit. Ist eine Lieferzeit nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht. Für Überschreitungen der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht werden (Krankheit, Epidemien, höhere Gewalt u. ä.).
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg, Brennstoff-, Gas- oder Strommangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum letzten Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Reproduktionsvorlagen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Beanstandungen

  1. Korrekturlesen von Text, Prüfung von Digitalproofs, Retuschen, 3D-Renderings, Zeichnungen, Entwürfen, Stanzkonturen, Verkleinerungs- oder Projektionsverhältnissen, sowie sich hieraus ergebende Relationen der Bildmaße und Beschnittüberfüllungen hat durch den Auftraggeber sofort nach Vorlage bzw. Datenübermittlung zu erfolgen. Druckstöcke, kopierfähige Vorlagen oder Daten sind vor der Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu erkennen sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Für Korrekturen, die vereinbarungsgemäß ohne neues Digitalproof durchgeführt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschaden, wie z.B. Maschinenstillstand oder fertiger Auflagen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Digitalproof und Auflagendruck.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des verwandten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des eigenen Anspruches gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

VII. Verwahren, Versicherung

  1. Vorlagen, Digitalproofs, Druckstöcke, Filme, Rohstoffe, Montagen, Kopierfilme und Farbauszüge und andere zur Wiederverwendung dienende Gegenstände oder Daten sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände oder Daten werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände oder Daten versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Abschluss eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Zwischenprodukte bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen, sowie das Recht der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Retuschen, 3D-Renderings, Reinzeichnungen, Entwürfen, sowie Druckstöcken haftet allein der Auftraggeber, insbesondere wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen, mit Zustimmung des Auftraggebers, in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Verpackung

  1. Verpackung wird zu Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Leihbehälter sind spätestens innerhalb 2 Wochen frachtfrei zurückzugeben, sonst erfolgt volle Berechnung.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2007